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ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

  1. Gel­tung

 

  1. Die nach­fol­genden all­ge­meinen Liefer- und Geschäfts­be­din­gungen (im fol­genden AGB genannt) gelten, vor­be­halt­lich indi­vi­du­eller Ver­ein­ba­rungen, für alle von den Fotograf*innen durch­ge­führten Auf­träge, Ange­bote, Lie­fe­rungen und Leis­tungen.
  2. Sie gelten als ver­ein­bart mit Ent­ge­gen­nahme der Lie­fe­rung oder Leis­tung bzw. des Ange­bots der Fotograf*innen durch die Kund*innen, spä­tes­tens jedoch mit der Annahme des Bild­ma­te­rials zur Ver­öf­fent­li­chung.
  3. Wenn die Kund*innen den AGB wider­spre­chen wollen, ist dieses schrift­lich binnen drei Werk­tagen zu erklären. Abwei­chenden Geschäfts­be­din­gungen der Kund*innen wird hiermit wider­spro­chen. Abwei­chende Geschäfts­be­din­gungen der Kund*innen erlangen keine Gül­tig­keit, es sei denn, dass die Fotograf*innen diese schrift­lich aner­kennen.
  4. Die AGB gelten im Rahmen einer lau­fenden Geschäfts­be­zie­hung auch ohne aus­drück­liche Ein­be­zie­hung auch für alle zukünf­tigen Auf­träge, Ange­bote, Lie­fe­rungen und Leis­tungen der Fotograf*innen, sofern nicht aus­drück­lich abwei­chende Rege­lungen getroffen werden.

 

 

  1. Auf­trags­pro­duk­tionen

 

  1. Treten wäh­rend der Pro­duk­tion Kos­ten­er­hö­hungen ein, sind diese erst dann von den Fotograf*innen anzu­zeigen, wenn erkennbar wird, dass hier­durch eine Über­schrei­tung der ursprüng­lich ver­an­schlagten Gesamt­kosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vor­ge­se­hene Pro­duk­ti­ons­zeit aus Gründen über­schritten, die die Fotograf*innen nicht zu ver­treten haben, so ist eine zusätz­liche Ver­gü­tung auf der Grund­lage des ver­ein­barten Zeit­ho­no­rars bzw. in Form einer ange­mes­senen Erhö­hung des Pau­schal­ho­no­rars zu leisten.
  2. Von den Kund*innen in Auf­trag gege­bene Kon­zep­tionen sind eigen­stän­dige Leis­tungen, die zu ver­güten sind.
  3. Die Fotograf*innen sind berech­tigt, Leis­tungen von Dritten, die zur Durch­füh­rung der Pro­duk­tion ein­ge­kauft werden müssen, im Namen und mit Voll­macht sowie für Rech­nung der Kund*innen in Auf­trag zu geben.
  4. Das Brie­fing der Kund*innen bildet die Grund­lage für die von den Fotograf*innen zu erstel­lenden Auf­nahmen und Kal­ku­la­tionen. Das Brie­fing haben die Kund*innen voll­ständig, abschlie­ßend und schrift­lich (z. B. als schrift­li­ches Pro­to­koll einer Bespre­chung, per E‑Mail) an die Fotograf*innen zu erteilen. Für den Fall, dass die Kund*innen den Fotograf*innen kein schrift­li­ches Brie­fing erteilen, bilden das Pre-Pro­duc­tion-Mee­ting (PPM), der bis­he­rige E‑Mail-Ver­kehr zwi­schen Kund*innen und Fotograf*innen sowie die von den Fotograf*innen ange­fer­tigten Gedächt­nis­pro­to­kolle zum PPM und Tele­fon­no­tizen die Grund­lage für die Anfer­ti­gung der Auf­nahmen.
  5. Die Kund*innen bzw. von ihnen Bevoll­mäch­tigte sind ver­pflichtet, wäh­rend der Pro­duk­tion der Auf­nahmen anwe­send zu sein und ihre Zustim­mung zu der gestal­te­ri­schen Auf­fas­sung der Fotograf*innen zu geben. Die Letzt­ent­schei­dung obliegt den Fotograf*innen. Sofern weder die Kund*innen selbst noch Bevoll­mäch­tigte bei dem Shoo­ting anwe­send sind, kann die künst­le­ri­sche Gestal­tung des Werkes nicht zu einem spä­teren Zeit­punkt von den Kund*innen abge­lehnt werden. In einem sol­chen Fall ist jede neue Erstel­lung von Bild­ma­te­rial geson­dert zu hono­rieren.
  6. Soweit die Kund*innen für die Pro­duk­tion der Auf­nahmen not­wen­dige Infor­ma­tionen, Gegen­stände (z. B. Pro­dukte, Waren), Frei­gaben etc. zu lie­fern haben oder sons­tige für die Pro­duk­tion der Auf­nahmen rele­vante Auf­gaben selbst über­nehmen (z. B. Buchung von Foto­mo­dellen, Loca­tions oder Cate­ring), haben die Kund*innen sicher­zu­stellen, dass die Lie­fe­rung, Bereit­stel­lung, der Zutritt zu Loca­tions, die Anreise von Foto­mo­dellen etc. recht­zeitig erfolgt, sodass die Pro­duk­tion der Auf­nahmen pünkt­lich beginnen kann. Sobald den Kund*innen bekannt ist, dass eine recht­zei­tige Lie­fe­rung, Bereit­stel­lung, der Zutritt zur Loca­tion, die Anreise von Foto­mo­dellen etc. nicht mög­lich ist, haben sie es den Fotograf*innen unver­züg­lich anzu­zeigen. Hat dies eine Ver­zö­ge­rung der Auf­nah­me­pro­duk­tion zur Folge und liegt die Ursache dieser Ver­zö­ge­rung in der Sphäre der Kund*innen, haben sie die durch die Ver­zö­ge­rung ent­stan­denen Kosten (z. B. zusätz­lich not­wendig gewor­dene Hotel­über­nach­tungen, Loca­tion-Tage, Buchungen von Foto­mo­dellen, Visagist*innen, Assisent*innen, Umbu­chungen) zu tragen.
  7. Die Kund*innen sind ver­pflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzu­bil­denden Per­sonen ihre aus­drück­liche Ein­wil­li­gung in die Her­stel­lung und Ver­öf­fent­li­chung des Bild­ma­te­rials abge­geben haben. Hierzu haben die Kund*innen ent­spre­chende schrift­liche Releases vor­zu­halten und den Fotograf*innen auf Nach­frage aus­zu­hän­digen.
  8. Vor­be­halt­lich einer ander­wei­tigen Rege­lung werden die Auf­nahmen, die den Kund*innen nach Abschluss der Pro­duk­tion zur Abnahme vor­ge­legt werden, durch die Fotograf*innen aus­ge­wählt.
  9. Sind den Fotograf*innen inner­halb von zwei Wochen nach Ablie­fe­rung der Auf­nahmen keine schrift­li­chen Män­gel­rügen zuge­gangen, gelten die Auf­nahmen als ver­trags­gemäß und män­gel­frei abge­nommen.

 

 

III. Über­las­senes Bild­ma­te­rial (analog, digital, Bewegt­bild)

 

  1. Die AGB gelten für jeg­li­ches den Kund*innen über­las­sene Bild­ma­te­rial (inkl. Audio), gleich in wel­cher Schaf­fens­stufe oder in wel­cher tech­ni­schen Form es vor­liegt.
  2. Die in den Dateien ent­hal­tenen urhe­ber­recht­lich rele­vanten Meta­daten dürfen von den Kund*innen weder ver­än­dert noch gelöscht werden. Die Kund*innen haben durch geeig­nete tech­ni­sche Mittel sicher­zu­stellen, dass diese Daten bei jeder Daten­über­mitt­lung, bei jeder Über­tra­gung auf andere Daten­träger, bei jeder Wie­der­gabe auf einem Bild­schirm sowie bei jeder öffent­li­chen Wie­der­gabe erhalten bleiben.
  3. Die Kund*innen erkennen an, dass es sich bei dem von den Fotograf*innen gelie­ferten Bild­ma­te­rial um urhe­ber­recht­lich geschützte Licht­bild­werke i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Urhe­ber­rechts­ge­setz han­delt.
  4. Das Daten­format der Auf­nahmen bestimmen die Par­teien ein­ver­nehm­lich. Wird keine Bestim­mung getroffen, können die Fotograf*innen ein geeig­netes Daten­format fest­legen. Die Über­las­sung von RAW-Dateien bedarf einer beson­deren Ver­ein­ba­rung.
  5. Bild­ma­te­rial dürfen die Kund*innen an Dritte nur zu geschäfts­in­ternen Zwe­cken der Sich­tung, Aus­wahl und tech­ni­schen Ver­ar­bei­tung wei­ter­geben. Die Kund*innen haben ana­loges Bild­ma­te­rial sorg­fältig und pfleg­lich zu behan­deln.
  6. Rekla­ma­tionen, die den Inhalt der gelie­ferten Sen­dung oder Inhalt, Qua­lität oder Zustand des Bild­ma­te­rials betreffen, sind inner­halb von zwei Wochen nach Emp­fang mit­zu­teilen. Ande­ren­falls gilt das Bild­ma­te­rial als ord­nungs­gemäß, ver­trags­gemäß und wie ver­zeichnet zuge­gangen.

 

 

  1. Nut­zungs­rechte

 

  1. a) Cor­po­rate-Auf­träge

 

Die Auftraggeber*innen erwerben Nut­zungs­rechte nur in dem ver­trag­lich (Angebot, Auf­trag, Rah­men­ver­ein­ba­rung) fest­ge­legten Umfang. Wurde keine solche Ver­ein­ba­rung getroffen, dann gilt Fol­gendes:

 

  1. Es werden zeit­lich und räum­lich unbe­grenzte, nicht­aus­schließ­liche Nut­zungs­rechte für die Print- und Online­me­dien sowie die Social-Media-Pro­file der Auftraggeber*innen über­tragen.
  2. Die Über­tra­gung und/oder Ein­räu­mung der von den Auftraggeber*innen erwor­benen Nut­zungs­rechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um Kon­zern- oder Toch­ter­un­ter­nehmen han­delt, bedarf der vor­he­rigen schrift­li­chen Zustim­mung der Fotograf*innen. Dies gilt auch für jeg­liche Auf­nahme in und Wei­ter­gabe an dritte Daten­banken. Die Fotograf*innen sind berech­tigt, die Ertei­lung der Zustim­mung zu der geplanten Dritt­nut­zung von der Zah­lung eines ange­mes­senen Lizenz­ho­no­rars abhängig zu machen.
  3. Bei jeder Ver­öf­fent­li­chung sind die Fotograf*innen als Urheber*innen zu benennen.
  4. Das Bild­ma­te­rial darf durch die Kund*innen oder im Auf­trag der Kund*innen nicht für KI-Lern­zwecke und zur Erstel­lung neuer Werke mit­tels künst­li­cher Intel­li­genz ver­wendet werden.
  5. Die Fotograf*innen bleiben auch bei Über­tra­gung der aus­schließ­li­chen (exklu­siven) Nut­zungs­rechte berech­tigt, ihre Fotos zu Zwe­cken der Eigen­wer­bung selbst zu ver­wenden bzw. ver­wenden zu lassen.

 

 

  1. b) Redak­tio­nelle Auf­träge

 

  1. Die Auftraggeber*innen erwerben Nut­zungs­rechte nur in dem ver­trag­lich (Angebot, Auf­trag, Rah­men­ver­ein­ba­rung) fest­ge­legten Umfang. Wurde keine Ver­ein­ba­rung getroffen, wird grund­sätz­lich nur ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht ein­ge­räumt, zur ein­ma­ligen Ver­wen­dung zu dem von den Kund*innen ange­ge­benen Zweck und in der Publi­ka­tion und in dem Medium oder Daten­träger, wel­che/-s/-n die Kund*innen ange­geben haben oder wel­che/-s/-r sich aus den Umständen der Auf­trags­er­tei­lung ergibt. Ver­öf­fent­li­chungen im Internet oder die Ein­stel­lung in digi­tale Daten­banken sind vor­be­halt­lich ander­wei­tiger Ver­ein­ba­rungen zeit­lich begrenzt auf die Dauer der Ver­öf­fent­li­chungs­zeit­räume des ent­spre­chenden bzw. eines ver­gleich­baren Print- oder Online-Objektes.
  2. Aus­schließ­liche Nut­zungs­rechte, medi­en­be­zo­gene oder räum­liche Exklu­siv­rechte oder Sperr­fristen müssen geson­dert ver­ein­bart werden und bedingen einen Auf­schlag von min­des­tens 100 % auf das jewei­lige Grund­ho­norar.
  3. Jede über Ziffer IV b)1 hin­aus­ge­hende Nut­zung, Ver­wer­tung, Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung oder Ver­öf­fent­li­chung des Bild­ma­te­rials ist hono­rar­pflichtig und bedarf der vor­he­rigen aus­drück­li­chen Zustim­mung der Fotograf*innen. Dies gilt auch für jeg­liche Auf­nahme in und Wei­ter­gabe an dritte Daten­banken.
  4. Ver­än­de­rungen des Bild­ma­te­rials durch Foto-Com­po­sing, Mon­tage oder durch elek­tro­ni­sche Hilfs­mittel zur Erstel­lung eines neuen urhe­ber­recht­lich geschützten Werkes sind nur nach vor­he­riger schrift­li­cher Zustim­mung der Fotograf*innen und nur bei Kenn­zeich­nung mit [M] gestattet. Auch darf das Bild­ma­te­rial nicht abge­zeichnet, nach­ge­stellt foto­gra­fiert oder ander­weitig als Motiv benutzt werden. Das Bild­ma­te­rial darf durch die Kund*innen oder im Auf­trag der Kund*innen nicht für KI-Lern­zwecke und zur Erstel­lung neuer Werke mit­tels künst­li­cher Intel­li­genz ver­wendet werden.
  5. Die Kund*innen sind nicht berech­tigt, die ihnen ein­ge­räumten Nut­zungs­rechte ganz oder teil­weise auf Dritte, auch nicht auf andere Kon­zern- oder Toch­ter­un­ter­nehmen, zu über­tragen. Jeg­liche Nut­zung, Wie­der­gabe oder Wei­ter­gabe des Bild­ma­te­rials ist nur gestattet unter der Vor­aus­set­zung der Anbrin­gung des von den Fotograf*innen vor­ge­ge­benen Urhe­ber­ver­merks in zwei­fels­freier Zuord­nung zum jewei­ligen Bild.
  6. Die Ein­räu­mung der Nut­zungs­rechte steht unter der auf­schie­benden Bedin­gung der voll­stän­digen Bezah­lung sämt­li­cher Zah­lungs­an­sprüche der Fotograf*innen aus dem jewei­ligen Ver­trags­ver­hältnis.
  7. Die Fotograf*innen bleiben auch bei Über­tra­gung der aus­schließ­li­chen (exklu­siven) Nut­zungs­rechte berech­tigt, ihre Fotos zu Zwe­cken der Eigen­wer­bung selbst zu ver­wenden bzw. ver­wenden zu lassen und ihre Fotos nach Ablauf einer ver­ein­barten Sperr­frist einer Zweit­ver­wer­tung zuzu­führen.

 

 

 

 

  1. Haf­tung

 

  1. Die Fotograf*innen über­nehmen keine Haf­tung für die Ver­let­zung von Rechten abge­bil­deter Kenn­zei­chen (Marken, Firmen-Geschmacks­muster), Per­sonen oder Objekte, es sei denn, es wird ein ent­spre­chend unter­zeich­netes Release-For­mular bei­gefügt. Der Erwerb von Nut­zungs­rechten über das foto­gra­fi­sche Urhe­ber­recht hinaus, z. B. für abge­bil­dete Werke der bil­denden oder ange­wandten Kunst, sowie die Ein­ho­lung von Ver­öf­fent­li­chungs­ge­neh­mi­gungen bei Samm­lungen, Museen etc. obliegen den Kund*innen. Die Kund*innen tragen die Ver­ant­wor­tung für die Betex­tung sowie die sich aus der kon­kreten Ver­öf­fent­li­chung erge­benden Sinn­zu­sam­men­hänge.
  2. Ab dem Zeit­punkt der ord­nungs­ge­mäßen Lie­fe­rung des Bild­ma­te­rials sind die Kund*innen für dessen sach­ge­mäße Ver­wen­dung ver­ant­wort­lich.
  3. Die Fotograf*innen haften nicht für den Bestand und/oder die Mög­lich­keit einer erneuten Lie­fe­rung der Daten.
  4. Die Scha­dens­er­satz­pflicht der Fotograf*innen wird der Höhe nach begrenzt auf das Hono­rar­vo­lumen des jewei­ligen Auf­trags. Den Ver­trags­par­teien bleibt der Nach­weis vor­be­halten, dass ein höherer, gerin­gerer oder gar kein Schaden ein­ge­treten ist.

 

 

  1. Hono­rare

 

  1. Es gilt das ver­ein­barte Honorar. Ist kein Honorar ver­ein­bart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktu­ellen Über­sicht über die Ver­gü­tung für Bild­nut­zungs­rechte der Mit­tel­stands­ge­mein­schaft Foto-Mar­ke­ting (MFM). Das Honorar ver­steht sich zuzüg­lich der jeweils gül­tigen Mehr­wert­steuer.
  2. Vor­be­halt­lich ander­wei­tiger Ver­ein­ba­rungen wird mit dem ver­ein­barten Honorar die ein­ma­lige Nut­zung des Bild­ma­te­rials zu dem ver­ein­barten Zweck gemäß Ziffer IV b) 1 abge­golten.
  3. Durch den Auf­trag anfal­lende Kosten und Aus­lagen (z. B. Mate­rial- und Labor­kosten, Modell­ho­no­rare, Kosten für erfor­der­liche Requi­siten, Rei­se­kosten, erfor­der­liche Spesen) sind nicht im Honorar ent­halten und gehen zu Lasten der Kund*innen.
  4. Der Hono­rar­an­spruch ist bei Ablie­fe­rung der Auf­nahme fällig. Wird eine Pro­duk­tion in Teilen abge­lie­fert, so ist das ent­spre­chende Teil­ho­norar mit jewei­liger Lie­fe­rung fällig. Die Fotograf*innen sind berech­tigt, bei Pro­duk­ti­ons­auf­trägen Abschlags­zah­lungen ent­spre­chend dem jeweils erbrachten Leis­tungs­um­fang zu ver­langen.
  5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auf­trag gege­bene und gelie­ferte Bild­ma­te­rial nicht ver­öf­fent­licht wird.
  6. Eine Auf­rech­nung oder die Aus­übung des Zurück­be­hal­tungs­rechts ist nur mit unbe­strit­tenen oder rechts­kräftig fest­ge­stellten For­de­rungen der Kund*innen zulässig. Zulässig ist außerdem die Auf­rech­nung mit bestrit­tenen, aber ent­schei­dungs­reifen Gegen­for­de­rungen.

 

 

VII. Beleg­ex­em­plare

 

  1. Die Kund*innen sind ver­pflichtet, unauf­ge­for­dert und spä­tes­tens inner­halb von 6 Wochen nach Ver­öf­fent­li­chung der Auf­nahmen ein Beleg­ex­em­plar (z. B. Print­aus­gabe, digi­tale Datei, Online-Link) an die Fotograf*innen zu senden.

 

 

VIII. Ver­trags­strafe, Scha­dens­er­satz, Aus­fall­ho­norar

 

  1. Bei jeg­li­cher unbe­rech­tigten (ohne Zustim­mung der Fotograf*innen erfolgten) Nut­zung, Ver­wen­dung, Wie­der­gabe oder Wei­ter­gabe des Bild­ma­te­rials ist für jeden Ein­zel­fall eine Ver­trags­strafe in Höhe des zwei­fa­chen Nut­zungs­ho­no­rars zu zahlen, vor­be­halt­lich wei­ter­ge­hender Scha­dens­er­satz­an­sprüche.
  2. Bei unter­las­senem, unvoll­stän­digem, falsch plat­ziertem oder nicht zuord­nungs­fä­higem Urhe­ber­ver­merk ist ein Auf­schlag in Höhe von 100 % auf das ver­ein­barte bzw. übliche Nut­zungs­ho­norar zu zahlen.
  3. Bei Stor­nie­rung eines Auf­trages aus Gründen, die im Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Auftraggeber*innen liegen, wird ein Aus­fall­ho­norar fällig. Erfolgt die Absage bis spä­tes­tens 7 Werk­tage vor dem ver­ein­barten Termin, beträgt das Aus­fall­ho­norar 50 % des ver­ein­barten Hono­rars. Bei spä­terer Absage ist das gesamte ver­ein­barte Honorar ein­schließ­lich der Hono­rare für bereits beauf­tragte Erfüllungsgehilf*innen (Mitarbeiter*innen, Modelle, Stylist*innen, Visagist*innen) zu zahlen.

 

 

  1. All­ge­meines

 

  1. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land als ver­ein­bart, und zwar auch bei Lie­fe­rungen ins Aus­land.
  2. Neben­ab­reden zum Ver­trag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit der Text­form.
  3. Die etwaige Nich­tig­keit bzw. Unwirk­sam­keit einer oder meh­rerer Bestim­mungen dieser AGB berührt nicht die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mungen. Die Par­teien ver­pflichten sich, die ungül­tige Bestim­mung durch eine sinn­ent­spre­chende wirk­same Bestim­mung zu ersetzen, die der ange­strebten Rege­lung wirt­schaft­lich und juris­tisch am nächsten kommt.
  4. Erfül­lungsort und Gerichts­stand ist, wenn die Kund*innen Voll­kauf­mann sind, der Wohn­sitz der Fotograf*innen.

 

FL_03/24